In dem Brief betrachten die drei Gesellschaften insbesondere die vorgesehene Befristung nach der Promotion, die von sechs auf vier Jahre reduziert werden soll. Nach diesen vier Jahren soll entschieden werden, ob Wissenschaftler:innen eine Perspektive auf eine unbefristete Beschäftigung in der Wissenschaft haben – nur dann soll eine weitere Verlängerung der Befristung um zwei Jahre möglich sein (Modell 4+2). Naturwissenschaftliche Forschung benötigt jedoch oft mehr Zeit, um belastbare Ergebnisse zu erzielen. Das betrifft insbesondere experimentelle Arbeiten in den Bio-, Chemie- und Geowissenschaften.
In seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf vom 30. Mai 2024 schlägt der Bundesrat vor, für Wissenschaftler:innen ohne Anschlusszusage nach der Promotion eine Option zu schaffen, die maximale Befristungsdauer bei sechs Jahren zu belassen.
Weitere Punkte des Gesetzentwurfes, die von DVGeo, GDCh und VBIO kritisch gesehen wurden, waren die vorgesehene Öffnung im Rahmen von Tarifverträgen, da dies die Vergleichbarkeit der Arbeitsverträge in Hochschulen und Forschungseinrichtungen gefährdet und die pauschale Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr für studienbegleitende Beschäftigung, da sie den Anforderungen im Lehr- und Forschungsbetrieb an naturwissenschaftlichen Fakultäten nicht gerecht wird.