Dachverband der Geowissenschaften

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Sachverständigenanhörung zum Geologiedatengesetz (GeoIDG)

Bei einer Sachverständigenanhörung im Deutschen Bundestag standen - trotz grundsätzlicher Befürwortung des Gesetzentwurfes - die Regelungen zur Transparenz bei der Suche nach einem Endlager für hochradioaktive Stoffe in der Diskussion.

Für den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland forderte Edo Günther, es müssten alle Daten veröffentlicht werden, die für die Suche, die Auswahl und das Ausscheiden eines Standorts zur Lagerung von hochradioaktiven Abfallstoffen erforderlich sind. Unternehmen dürfe keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen den Vorschlag der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) zum Umgang mit den Daten eingeräumt werden. Er sprach sich für ein Moratorium bei der Standortsuche aus, sollte das Gesetz nicht die Veröffentlichung aller relevanten Daten weit vor dem dritten Quartal 2020 ermöglichen.

Andreas Tschauder vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz unterstrich, die Entscheidung der staatlichen Stellen hinsichtlich einer öffentlichen Bereitstellung privat erhobener geologischer Daten bewirke einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentum. Diese Entscheidung müsse durch Gerichte überprüfbar sein. Da die Bereitstellung von Daten nicht wieder rückgängig gemacht werden könne, müssten die Entscheidung zugestellt werden sowie Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben.

Laut Rechtsanwalt Professor Hartmut Gaßner sollte die öffentliche Zugänglichkeit aller Geologiedaten, die für eine nachvollziehbare Standortsuche für ein Endlager erforderlich sind, klar geregelt werden. Er sprach sich gegen eine einzelfallbezogene und zeitaufwändige Ermittlung und Abwägung von Interessen durch die BGE oder Verwaltungsgerichte aus. Der für einen Interessenausgleich erforderliche Schutz der Daten könne durch ein Verbot der gewerblichen Nutzung dieser Daten erreicht werden. Ein Beispiel dafür sei das Urheberrecht.

Professor Klaus Töpfer, Vorsitzender des Nationalen Begleitgremiums, bekundete, das Gesetz müsse vorgeben, dass alle für die Standortauswahl relevanten geologischen Daten unverzüglich bereitgestellt werden. Dabei solle die öffentliche Bereitstellung der Regelfall sein. Transparenz sei eine zentrale Vorgabe für die Akzeptanz in der Bevölkerung. Der Gesetzgeber müsse zeigen, dass er die Bürger ernst nimmt. Nur wenn Rechteinhaber ein überwiegendes privates Interesse geltend machten und nachwiesen, dürfe es Ausnahmen geben. In diesen Fällen, so regte Töpfer an, solle ein vereidigtes Vertrauensgremium oder eine entsprechende Person den Vorgang kontrollieren.

Steffen Kanitz von der Bundesgesellschaft für Endlagerung vermisste im Gesetzentwurf Regelungen, die es ermöglichen, die vom Standortauswahlgesetz (StandAG) vorgegebenen Verpflichtungen zur Transparenz bei der Standortsuche umzusetzen und gleichzeitig den Zeitplan einhalten zu können, um im Jahre 2031 einen Standort auszuwählen. Der einzige Weg, dies abschließend sicherzustellen, sei eine pauschale Regelung zur Veröffentlichung der entscheidungserheblichen Daten. Dies sei im Gesetzentwurf aber eben nicht enthalten.

Torsten Mertins (Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände) erklärte, bereits in den bisherigen Veranstaltungen zur Endlagersuche sei deutlich geworden, dass ein Gesetz benötigt werde, welches die rechtliche Grundlage dafür schafft, sämtliche entscheidungsrelevanten Geologiedaten zu veröffentlichen. Auf diese Weise könnten die für das Verfahren notwendige Transparenz und Nachvollziehbarkeit hergestellt werden. Insoweit sei die generelle Zielsetzung des Gesetzentwurfs zu begrüßen.

Professor Joachim Wieland (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften) befand, die Regelungen im Gesetzentwurf seien verfassungskonform und insbesondere mit den Grundrechten vereinbar. Öffentliches Interesse an der dauerhaften Verfügbarkeit geologischer Daten rechtfertige die Einschränkung von Grundrechten, die durch die Übermittlung, Sicherung und öffentliche Bereitstellung dieser Daten betroffen sind. Der Gesetzgeber verfüge in diesen Fällen über einen weiten Spielraum.

Professor Matthias Rossi von der Universität Augsburg meinte, der Gesetzentwurf schaffe ein sachgerechtes und hinreichend differenziertes Regelungsregime über den Umgang mit geologischen Daten. Dies werde indes durch die Sonderreglung bezüglich Endlager-Standortauswahl ausgehebelt. Die dafür erforderliche öffentliche Bereitstellung geologischer Daten müsse so geregelt werden, dass sie ein Sonderfall bleibe und nicht in die Verfassungswidrigkeit führe. Er schlug eine Teilöffentlichkeit statt einer vollständigen Öffentlichkeit vor. So könnten die Daten in einem Datenraum beschränkt zugänglich sein.

Professor Ralph Watzel, Präsident der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, verwies auf die Sonderreglung beim Standortauswahlverfahren, welche die Abwägungsbelange zwischen grundgesetzlichen Bestimmungen bei privat erhobenen Daten und den besonderen Transparenzanforderungen bei der Standortauswahl betrifft. Es stelle sich die Frage nach einer weiteren Ausgestaltung dieser Regelung, um sie mit Blick auf verfassungsrechtliche Bedenken abzusichern. Bei der Veröffentlichung einer digitalen Bohrlochkarte sei Deutschland längst nicht so weit wie etwa Frankreich und Großbritannien.

Thomas Pütter (Ausschuss für Rohstoffpolitik des Bundesverbands der Deutschen Industrie) kritisierte, dass eine Vielzahl von zum Teil sensiblen Unternehmensdaten von Unternehmen an die zuständigen Behörden geliefert und veröffentlicht werden sollen. Dies sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Daten hätten für die Rohstoffindustrie einen hohen Wert. Sie bildeten die Grundlage der Geschäftstätigkeit und stellten damit besonders schützenswerte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie geistiges Eigentum dar. Der Gesetzentwurf sei mithin nicht verfassungskonform.

Quelle: "heute im Bundestag", 10.03.2020