Dachverband der Geowissenschaften

Willkommen auf der Webseite des Dachverbandes der Geowissenschaften e.V. (DVGeo)

Satzung des Dachverbandes der Geowissenschaften

Fassung vom 03.09.2015 mit Änderungen vom 22.01.2016, vom 16.11.2018 und vom 26.11.2020

Präambel

Moderne geowissenschaftliche Forschung und Lehre erfordern einen hohen Grad an Interdisziplinarität. Gleichzeitig verlangt die Gesellschaft Antworten auf drängende Zukunftsfragen. Die Beantwortung dieser Fragen bedarf eines kontinuierlichen Austausches zwischen angewandter und grundlagenorientierter Forschung. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, gründen die Deutsche Geophysikalische Gesellschaft, die Deutsche Geologische Gesellschaft - Geologische Vereinigung e.V., die Deutsche Mineralogische Gesellschaft die Paläontologische Gesellschaft und jeweils ein repräsentatives Mitglied dieser Gesellschaften den Dachverband der Geowissenschaften. Der Dachverband der Geowissenschaften vertritt Fachthemen, die sich mit den Prozessen der Bildung, der Veränderung und der Nutzung der festen Erde und ihrer Materialien und Ressourcen befassen. Dies schließt atmosphärische, biologische, hydrologische und ozeanographische Prozesse ein. Ziel des Dachverbandes ist die Förderung der Geowissenschaften und deren Anwendung in der Ausbildung, deren Vertretung in Politik und Gesellschaft und der Transfer von Wissen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Dachverband der Geowissenschaften, im Weiteren "Verband" genannt, ist ein Zusammenschluss von geowissenschaftlichen Fachgesellschaften. Der Verband ist als Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen und trägt den Namen Dachverband der Geowissenschaften e. V. Die Abkürzung lautet "DVGeo".

(2) Sitz des Verbandes ist Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Verbandes ist die Förderung von Wissenschaft, Bildung und Forschung auf dem Gebiet der Geowissenschaften.

(3) Der Verband stellt sich insbesondere folgende Koordinationsaufgaben:

• Förderung der fachlichen Zusammenarbeit zwischen den geowissenschaftlichen Fachgesellschaften, der Öffentlichkeit und der Politik. Hierzu werden u. a. geowissenschaftliche Fachveranstaltungen (im Internet und bspw. in Museen) organisiert und durchgeführt;

• Förderung der Bildung auf dem Gebiet der Geo- und Umweltwissenschaften, bspw. durch die Durchführung von Onlineseminaren und Fachveranstaltungen, z.B. in Museen, sowohl für das Fachpublikum, als auch für die interessierte Öffentlichkeit sowie durch entsprechende Publikationen / Broschüren;

• Diskussion und Definition geowissenschaftlicher Zukunftsthemen;

• Vertretung der fachwissenschaftlichen, wissenschaftsorganisatorischen und institutionellen Interessen der Geowissenschaften und ihrer Einzeldisziplinen gegenüber der Öffentlichkeit und staatlichen Stellen;

• aktive Mitwirkung in öffentlichen Gremien und Institutionen bei der Förderung der geowissenschaftlichen Forschung und Anwendung;

• Initiierung und Begleitung koordinierter geowissenschaftlicher Forschungsprogramme;

• Zusammenarbeit mit anderen nationalen sowie internationalen Fachgesellschaften und Verbänden, die die Belange der Geowissenschaften oder angrenzender Wissenschaften vertreten, und Begründung von Mitgliedschaften an solchen Institutionen;

• Mitgestaltung und Förderung der geowissenschaftlichen Ausbildung an Schulen und Hochschulen; (bspw. durch die Mitarbeit in Hochschulgremien, naturwissenschaftlich-fächerübergreifende Zusammenarbeit, u.a. zur Verbesserung der Ausbildung);

• Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, bspw. durch die Durchführung von Seminaren.

(4) Wenn der Verband selbst forschend tätig wird, werden die gewonnenen Forschungsergebnisse zeitnah in Publikationen des Verbandes oder in den Publikationsreihen der korporativen Vollmitglieder veröffentlicht.

(5) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann als Vollmitglied oder als assoziiertes Mitglied erworben werden.

(2) Vollmitglieder des Verbandes können juristische Personen (Vereine, Stiftungen, Gesellschaften oder andere Korporationen) werden, deren satzungsgemäße Zwecke mit denen des § 2 in Einklang stehen und die in Forschung, Lehre oder Unterricht auf dem Gebiet der Geowissenschaften tätig sind („korporative Vollmitglieder“). Vollmitglieder sind ferner jeweils eine natürliche Person, die jedes korporative Mitglied repräsentativ aus dem Kreis der eigenen Mitglieder benennt („natürliches Vollmitglied“).

(3) Assoziierte Mitglieder des Verbandes können u.a. Forschungseinrichtungen, Institutionen, Unternehmen, Verbände und Vereine werden, die im Bereich der Geowissenschaften tätig sind.

(4) Die Mitgliedschaft im Verband ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung des Verbandes mit einfacher Mehrheit.

(5) Mitglieder des Verbandes heißen nachfolgend korporative und/oder natürliche Vollmitglieder bzw. assoziierte Mitglieder.

§ 4 Rechte der Mitglieder

(1) Die korporativen Vollmitglieder üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung durch Delegierte aus. Die natürlichen Vollmitglieder stimmen selbst mit jeweils einer Stimme ab.

(2) Jedes korporative Vollmitglied kann Delegierte benennen, die für die Dauer der Mitgliederversammlung als gesetzliche Vertreter die Stimmrechte für die sie entsendende Mitgliedsgesellschaft ausüben.

(3) Die Zahl der Stimmen eines korporativen Vollmitglieds richtet sich nach der Zahl seiner Mitglieder:

50 - 500 Mitglieder: 1 Stimme,
501 - 1.000 Mitglieder: 3 Stimmen,
>1.000 Mitglieder: 5 Stimmen.

Maßgebend ist der Mitgliederstand des korporativen Vollmitglieds am 1. Januar des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet; spätere Änderungen bleiben außer Betracht.

(4) Kein/e Delegierte/r darf mehr als ein Vollmitglied vertreten.

(5) Es ist ausschließlich Sache des jeweiligen korporativen Vollmitglieds, seine/n Delegierte/n zu bestimmen.

(6) Ein/e Delegierte/r kann mehrere Stimmen eines korporativen Vollmitglieds wahrnehmen.

(7) Darüber hinaus hat jedes ordentliche Vorstandsmitglied eines korporativen Vollmitglieds Rede- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung.

(8) Sämtliche Korrespondenz des DVGeo-Vorstandes, die an ein korporatives Vollmitglied gerichtet ist, ist in Textform (E-Mail, Fax oder Brief) an diejenige Adresse des Mitglieds zu senden, die der jeweilige Vereinsvorstand als Kommunikationsadresse festlegt. Dies gilt insbesondere für Einladungen zu Mitgliederversammlungen.

(9) Jedes korporative Vollmitglied sowie dessen Mitglieder haben das Recht, Anträge, Anfragen, Vorschläge oder Beschwerden den Verband betreffend beim Vorstand des Verbandes einzureichen. Ferner können die Genannten Auskunft über Angelegenheiten des Verbandes verlangen.

(10) Jedes Mitglied eines korporativen Vollmitglieds hat das Recht, an der Mitgliederversammlung des Verbandes als Gast teilzunehmen.

(11) Assoziierte Mitglieder des Verbandes können mit maximal drei Delegierten ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung des Verbandes teilnehmen.

§ 5 Finanzielle Mittel des Verbandes

(1) Jedes korporative Vollmitglied hat bis zum 31. März eines jeden Jahres an den Verband einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die betreffende Beitragsordnung. Natürliche Vollmitglieder sind von der Verpflichtung zur Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Über die Beiträge von Assoziierten Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 6 Sonstige Pflichten der Mitglieder

(1) Die korporativen Vollmitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Satzung oder des Vorstandes sowie den Beschluss über die Auflösung des Vereins innerhalb einer Frist von vier Wochen dem Vorstand des Verbandes anzuzeigen. In der gleichen Frist ist auch jede Änderung des Status der Gemeinnützigkeit mitzuteilen.

(2) Korporative Vollmitglieder, die ihrer finanziellen Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachkommen, können bis zur Pflichterfüllung keine Rechte (vgl. § 4) ausüben. Das Ruhen der Rechte wird vom Vorstand des Verbandes festgestellt und den betroffenen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem a) Austritt b) Ausschluss c) Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitglieds.

(2) Der Austritt eines Mitglieds muss durch seinen Vorstand oder rechtlichen Vertreter in Textform mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende gegenüber dem Vorstand des Verbandes erklärt werden. Innerhalb der Kündigungsfrist ist die Rücknahme der Austrittserklärung zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand des Verbandes mit Zwei-Drittel-Mehrheit aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es durch zurechenbares schuldhaftes Verhalten eines seiner Organe in besonders schwerwiegender Weise gegen die Satzung des Verbandes verstoßen hat. Ein solcher Verstoß ist vor allem dann anzunehmen, wenn ein Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber dem Verband trotz zweimaliger Aufforderung in Textform mit Fristsetzung von sechs Wochen nicht erfüllt. Der Ausschluss bedarf der Bestätigung durch die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliedschaft der natürlichen Vollmitglieder endet automatisch mit der Mitgliedschaft des korporativen Vollmitgliedes, das es benannt hat. Darüber hinaus ist jedes korporative Mitglied berechtigt, nach dem Ablauf von jeweils zwei Jahren sein repräsentatives natürliches Mitglied neu zu benennen. Unabhängig hiervon ist jedes natürliche Vollmitglied berechtigt, seinen Austritt aus dem Verein mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende in Textform gegenüber dem Vorstand des Verbandes zu erklären. Innerhalb dieser Kündigungsfrist ist die Rücknahme der Austrittserklärung zulässig. Nach dem Ausscheiden ist das korporative Vollmitglied, das das natürliche Vollmitglied benannt hat, berechtigt, aus dem Kreis seiner Mitglieder ein neues natürliches Vollmitglied zu benennen.

§ 8 Organe

Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand des Verbandes einberufen. Die Vorstandsmitglieder des Verbandes haben bei den Mitgliederversammlungen Rede- und Antragsrecht. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist in Textform unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung – mindestens vier Wochen vor dem Tag der Sitzung – einzuberufen. Die Vorstandsmitglieder des Verbandes sind zu jeder Mitgliederversammlung einzuladen. Die Tagesordnung kann zu Beginn der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Delegierten der Mitglieder und natürlichen Vollmitglieder erweitert, verkürzt oder umgestellt werden.

(3) Über den Ort der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand.

(4) Der/die Präsident/in – bei dessen/deren Verhinderung einer seiner/ihrer Stellvertreter/innen – leitet die Mitgliederversammlung.

(5) Anträge können unmittelbar auf der Mitgliederversammlung von jedem Antragsberechtigten eingebracht werden, sofern entsprechende Tagesordnungspunkte vorhanden sind.

(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a.       Wahl des Vorstands (vgl. § 10),

b.      Wahl von Mitgliedern des Beirates (vgl. § 11),

c.       Wahl des Protokollführers/der Protokollführerin der Mitgliederversammlung,

d.      Wahl der Kassenprüfer,

e.      Erlass und Abänderung einer Geschäftsordnung,

f.        Beschlussfassung über Anträge,

g.       die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,

h.      die Änderung der Verbandssatzung und die Auflösung des Verbandes,

i.         Beschluss über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitglieds,

j.        vorzeitige Amtsenthebung eines Mitglieds des Vorstands.

(7) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder in Textform ihre Zustimmung zu dem Beschluss erklären.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer und schriftlicher Wahl mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählt.

(2) Wählbar sind Mitglieder von korporativen Vollmitgliedern, die namens ihres Vereins von dessen Delegierten auf der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden. Ein korporatives Vollmitglied darf dabei aufgrund eigenen Vorschlags nicht mehr als zwei seiner Mitglieder zur Wahl stellen. Die vorgeschlagenen Personen müssen in Textform oder persönlich vor dem Wahlgang ihr Einverständnis erklärt haben, für das zur Wahl stehende Amt zu kandidieren und im Falle ihrer Wahl diese auch anzunehmen.

(3) ERSATZLOS GESTRICHEN.

(4) Der Vorstand besteht aus je einem/einer Vertreter/in der korporativen Vollmitglieder sowie dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die Präsidenten/in. Die Vertreter/innen der anderen korporativen Vollmitglieder sind dessen/deren Stellvertreter/innen.

(5) Die Amtszeit dauert zwei Jahre. Die zweimalige Wiederwahl des/der Präsidenten/in und seiner/ihrer Stellvertreter/innen ist zulässig. Schriftführer/in und Schatzmeister/in können mehrmals wiedergewählt werden.

(6) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Präsidenten/in und ein weiteres Vorstandsmitglied gemäß § 26 BGB vertreten.

(7) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a.   verantwortliche Leitung des Verbandes,

b.  Entscheidung in Fragen von überregionaler und/oder grundsätzlicher Bedeutung, soweit kein Eingriff in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist,

c.   Führung der Verbandsgeschäfte,

d.  Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

e.  Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

f.   Beschlussfassung über Ausschluss eines Mitgliedes in erster Instanz.

Der Vorstand kann zur Durchführung dieser Aufgaben eine Geschäftsstelle einrichten und/oder eine/n Geschäftsführer/in berufen.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder bei einer Vorstandssitzung anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen werden als Nein-Stimmen gezählt.

Sofern Einstimmigkeit vorliegt, können Vorstandsbeschlüsse auch in Textform gefasst werden.

(9) Mindestens einmal pro Jahr findet eine gemeinsame Sitzung von Vorstand und Beirat statt, zu der der/die Präsident/in einlädt.

(10) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Beiratsmitglied zur Mitarbeit im Vorstand benennen.

(11) Scheidet der/die Präsident/in vorzeitig aus dem Vorstand aus, so übernimmt der/die nach Lebensjahren älteste Stellvertreter/in das Amt des/der Präsidenten/in.

(12) Scheiden Schriftführer/in oder Schatzmeister/in vorzeitig aus dem Vorstand aus, so benennt der Vorstand eine/n kommissarische/n Vertreter/in. Der/die Vertreter/in braucht nicht zuvor Mitglied des Vorstandes gewesen zu sein.

(13) In den Fällen der vorstehenden Absätze (10), (11) und (12) ist innerhalb von sechs Monaten eine Neuwahl bzw. eine Bestätigung der/s Vertreterin/s durch die Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 11 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus höchstens 20 Personen. Davon sollten zwei Studierende sein. Die Amtszeit eines Beiratsmitglieds beträgt zwei Jahre, zweimalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) Maximal 10 Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Höchstens 10 Beiratsmitglieder können durch den Vorstand berufen werden.

(4) Der Beirat sollte wissenschaftliche Inhalte aller Fachgruppen widerspiegeln. Er berät und unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Planung koordinierter Forschungsprogramme, der Organisation wissenschaftlicher Veranstaltungen und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

§ 12 Beschlussfassung

(1) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, solange mindestens drei stimmberechtigte korporative Vollmitglieder vertreten sind.

(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der auf die anwesenden Mitglieder entfallenden Stimmen gefasst, soweit nicht nach Gesetz und dieser Satzung etwas anderes gilt.

(3) Stimmenthaltungen sind als Nein-Stimmen zu zählen und dementsprechend zu protokollieren.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Dieses wird von dem/der Protokollführer/in erstellt, von diesem/dieser und dem/der Sitzungsleiter/in unterschrieben und direkt an alle Mitgliedsvereine versandt. Werden auf Antrag Änderungen zu einem Protokoll auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung beschlossen, so sind diese ausschließlich im Protokoll der Folgeversammlung zu vermerken.

(5) Die Änderung der Verbandssatzung erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung auf die anwesenden Mitglieder entfallenden Stimmen.

(6) Die Änderung des satzungsgemäß festgelegten Zwecks und die Auflösung des Verbands erfordern eine Vier-Fünftel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung auf die anwesenden Mitglieder entfallenden Stimmen.

§ 13 Satzungsänderungen durch den Vorstand

(1) Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten oder auf das Vereinsvermögen beziehen.

(2) Bei der Ausübung dieser Vollmacht sind die Mitglieder des Vorstandes jeweils von den Beschränkungen des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB befreit.

§ 14 Auflösung

(1) Eine Auflösung des Verbandes kann nur von einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Präsident/in und der/die Schatzmeister/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator/innen.

(3) Das bei Auflösung vorhandene Verbandsvermögen fällt nach dem Abzug aller Verbindlichkeiten anteilig entsprechender Stimmverteilung gemäß § 4 Abs. 3 dieser Satzung an die Deutsche Geophysikalische Gesellschaft e. V., die Deutsche Geologische Gesellschaft – Geologische Vereinigung e. V., die Deutsche Mineralogische Gesellschaft e. V. und die Paläontologische Gesellschaft e. V., die es jeweils unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben.

(4) Ziff. (2) und (3) gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt.

(2) Unwirksame Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu ersetzen.

§ 16 Inkraftreten

(1) Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Verbandes DVGeo am 03. September 2015 in Berlin beschlossen.